JudikaturJustizRS0116063

RS0116063 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2017

In den in § 76 Abs 1 ASGG angeführten Rechtsstreitigkeiten wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens auch dann unterbrochen, wenn der Verstorbene durch einen Rechtsanwalt oder eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war.

Entscheidungen
8