RS0116002 – OGH Rechtssatz
RS0116002 – OGH Rechtssatz
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Die Auferlegung einer aktorischen Kaution kommt nicht einer Rechtsverweigerung gleich, weil sich die Antragsgegnerin von einer allfälligen Verpflichtung zum Kautionserlag durch die Ablegung eines Paupertätseids nach § 60 Abs 2 ZPO befreien könnte, sollte sie außerstande sein, die festgelegte Kaution zu erlegen. Außerdem ist gemäß § 64 Abs 1 Z 2 ZPO eine einstweilige Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten im Rahmen der Verfahrenshilfe möglich.