JudikaturJustizRS0116002

RS0116002 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2003

Die Auferlegung einer aktorischen Kaution kommt nicht einer Rechtsverweigerung gleich, weil sich die Antragsgegnerin von einer allfälligen Verpflichtung zum Kautionserlag durch die Ablegung eines Paupertätseids nach § 60 Abs 2 ZPO befreien könnte, sollte sie außerstande sein, die festgelegte Kaution zu erlegen. Außerdem ist gemäß § 64 Abs 1 Z 2 ZPO eine einstweilige Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten im Rahmen der Verfahrenshilfe möglich.

Entscheidungen
2