JudikaturJustizRS0115985

RS0115985 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Hat der betreibende Gläubiger die Nachlassseparation beantragt, so hat er damit darauf verzichtet, in die zum Vermögen des Erben gehörenden Sachen Exekution zu führen. Wird auf Sachen des eigenen Vermögens des Erben Exekution geführt, kann der Verpflichtete daher diesen Verzicht mit Klage einwenden und es ist die bewilligte Exekution in diesem Umfang für unzulässig zu erklären.

Entscheidungen
2