JudikaturJustizRS0115980

RS0115980 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2001

Auch wenn der Staatsanwalt von der Verfolgung einer Straftat nur wegen Versäumung der ihm dazu nach § 117 Abs 2 StGB offen stehenden Frist absieht, kommt dem Verletzten das Recht zu, binnen sechs Wochen ab Verständigung des öffentlichen Anklägers vom Unterbleiben der (weiteren) Verfolgung seinerseits Anklage zu erheben, und zwar auch dann, wenn die Fristversäumnis des Staatsanwaltes darauf beruht, dass er von der strafbaren Handlung gegen die Ehre des Beamten (weil zum Beispiel der Verletzte sein Anzeigerecht (§ 86 StPO) nicht rechtzeitig ausgeübt hat) verspätet erfahren hat.