JudikaturJustizRS0115967

RS0115967 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2023

Grundsätzlich ist das UN-K - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - von der Rechtswahl mitumfasst. Die Parteien, die seine Anwendung nicht wollen, müssen eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende Ausschlussvereinbarung treffen.

Entscheidungen
9