JudikaturJustizRS0115963

RS0115963 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2019

Alle vom Reiseteilnehmer bereits geleisteten Zahlungen sind infolge Rücktritts vom Vertrag dann zurückzuerstatten, wenn die Reise für den Kunden aus nach Vertragsabschluss sich ergebenden, weder von ihm noch von dem Vertragspartner zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Ereignissen unmöglich oder unzumutbar wird. Übertriebene Vorsicht berechtigt aber zur kostenlosen Stornierung eines Reisevertrags nicht.

Entscheidungen
4