RS0115955 – OGH Rechtssatz
RS0115955 – OGH Rechtssatz
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In § 22 Abs 1 und 2 JN ist folgende Reihenfolge im Ablehnungsverfahren vorgegeben: Zunächst ist von der Partei die Ablehnungserklärung abzugeben, sodann hat der abgelehnte Richter sich über eine solche Erklärung zu äußern. Für die umgekehrte Reihenfolge - zunächst Äußerung des Richters zu einer für möglich gehaltenen Befangenheit, sodann erst allenfalls Ablehnungserklärung - gibt es keine Rechtsgrundlage.