RS0115900 – OGH Rechtssatz
RS0115900 – OGH Rechtssatz
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Auch der Verfallsbeteiligte hat die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung innerhalb der (für ihn wie) für den Angeklagten geltenden Frist, die im übrigen für ihn mit Urteilsverkündung auch dann zu laufen beginnt, wenn er bei Urteilsverkündung nicht anwensend war (§ 444 Abs 1 StPO), vorzunehmen.