JudikaturJustizRS0115861

RS0115861 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2001

Es ist zwischen der internationalen Zuständigkeit für eine Klage auf Aufhebung eines ausländischen Schiedsspruchs und der für die Geltendmachung von Gründen für die Versagung der Vollstreckbarerklärung für Österreich in Ansehung eines solchen Exekutionstitels zu unterscheiden. Allfällige Versagungsgründe können vor den österreichischen Gerichten gemäß § 84 Abs 2 Z 2 und Abs 3 EO idF der EO-Novelle 2000 BGBl I 2000/59 im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung im Wege eines Rekurses oder einer Rekursbeantwortung in Durchbrechung des im Exekutionsverfahren sonst geltenden Neuerungsverbots ins Treffen geführt werden.