RS0115830 – OGH Rechtssatz
RS0115830 – OGH Rechtssatz
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1. Bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den beklagten Übernehmer eines 500 ha großen Landwirtschaftsbetriebes, der gemäß § 785 ABGB im Anschlag gebracht werden soll, ist vom Verkehrswert zum Übergabszeitpunkt auszugehen.
2. Ein niedriger Übernahmspreis als Berechnungsgrundlage setzt in analoger Anwendung des § 11 AnerbenG die hypothetische Qualifizierung als Erbhof voraus.
3. Der Verkehrswertermittlung ist der hypothetische Verkauf des gesamten bäuerlichen Gutes als Verkaufseinheit zugrundezulegen, auch wenn bei Zerlegung in kleinere Einheiten ein höherer Erlös erzielt werden könnte.