JudikaturJustizRS0115793

RS0115793 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2006

Beim Behinderungsmissbrauch muss es sich nur um Mittel handeln, die von jenen eines normalen Wettbewerbs auf Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen und geeignet sind, den Wettbewerb noch weiter zu beeinträchtigen; nicht erforderlich ist, dass es sich um solche Mittel handelt, die sich aus der beherrschenden Stellung des Unternehmens ergeben. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der marktbeherrschenden Stellung und dem eingesetzten missbräuchlichen Verhalten ist nicht erforderlich. - Hausbrieffächer.

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5