RS0115692 – OGH Rechtssatz
RS0115692 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Umstand, dass die Klägerin mit dem Unternehmen, für das die Beklagten eine Kapitaleinlage leisteten, in Geschäftsverbindung stand, dies auch entsprechend dokumentierte und bereit war, den Beklagten den Erwerb durch einen Kredit zu finanzieren, führt nicht dazu, die Gefahr des Misslingens der Darlehensrückzahlung auf den Kreditgeber zu überwälzen (10 Ob 105/98h). Hier: Hausanteilsscheine der Serie 17.