Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig, die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen. …
Text Begründung: Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 29. 9. 1998 (1 Ob 219/98g) wurde der beklagten Partei und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge kurz Beklagter) als erbserklärtem Erben unter Berufung auf § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB zur Sicherung einer Forderung der klagenden …
Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat seine Entscheidung primär darauf gestützt, dass die Verlängerung der Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung vom 29. 9. 1998 auch noch auf Grund des "Fristerstreckungsantrags" vom 30. 1. 2001 zulässig gewesen sei, weil die einstweilige Verfügung mangels Aufhebung noch imm…