JudikaturJustizRS0115634

RS0115634 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2017

Die Privatstiftung kann bereits vor ihrer Eintragung im Firmenbuch als sogenannte "Vorstiftung" Verträge abschließen. Sie wird dabei durch die zur Vertretung der Privatstiftung berufenen Organe vertreten.

Entscheidungen
5