JudikaturJustizRS0115530

RS0115530 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2023

Weil § 292 letzter Satz StPO eine Schlechterstellung des Angeklagten gegenüber der angefochtenen Entscheidung ausschließt, sind im Fall einer Verurteilung die zu § 290 Abs 2 StPO geltenden Grundsätze des sogenannten Verschlechterungsverbotes zu beachten.

Entscheidungen
4