JudikaturJustizRS0115477

RS0115477 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2017

Erfüllt ein Kind durch seine Leistungen an seine Eltern nicht nur seine Beistandspflicht nach § 137 Abs 2 ABGB, sondern gehen diese Leistungen weit über dasjenige hinaus, was üblicherweise in Wahrnehmung der besonderen Beistandspflicht an Leistungen zu erbringen ist, so insbesondere, wenn den Eltern dadurch die sonst unumgängliche Fremdpflege, etwa der Aufenthalt in einem Pflegeheim, erspart bleibt, so kann die Annahme einer sittlichen Verpflichtung iSd § 785 Abs 3 erster Satz ABGB zur Schenkung des Erblassers an sein Kind durchaus berechtigt sein.

Entscheidungen
4