RS0115452 – OGH Rechtssatz
RS0115452 – OGH Rechtssatz
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Die Frage, ob bei geänderten Verhältnissen überhaupt ein der Ablehnung stattgebender Beschluss in der Folge in dem Sinn abgeändert werden kann, dass die Befangenheit nicht mehr vorliegt, kann sich zumindest solange nicht stellen, als ein Vertreter des befangenen Richters nach der Geschäftsverteilung vorgesehen und nicht auch selbst von einem Ausschließungsgrund oder Befangenheitsgrund betroffen ist.