JudikaturJustizRS0115435

RS0115435 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2020

Der Dienstgeberbeitrag ist eine Abgabe, die der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer zu tragen hat. Auch den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag schuldet der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer.

Entscheidungen
2