JudikaturJustizRS0115410

RS0115410 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juni 2001

Das Teilzeitnutzungsgesetz wurde in Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (RL 94/47/EG) erlassen. Die Richtlinie und das TNG enthalten zwingende Bestimmungen über die Informationspflicht des Unternehmers und das Rücktrittsrecht des Verbrauchers, nicht aber ein gesetzliches Kündigungsrecht, wie es § 15 KSchG vorsieht. Die Vertragsfreiheit ist grundsätzlich sehr weit, wie sie auch nach der Rechtslage vor der Erlassung des TNG bestand. Bei Mischverträgen ist es für die Anwendbarkeit des § 15 KSchG entscheidend, dass die werk- oder kaufvertraglichen Elemente nicht bloß eine untergeordnete Rolle spielen.