JudikaturJustizRS0115361

RS0115361 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Mai 2001

Das vom Begriff des anvertrauten Gutes im Sinn des § 133 StGB mitumfasste deliktsspezifische Erfordernis der "Fremdheit" eines solchen stellt auf einen wirtschaftlichen Eigentumsbegriff ab. Danach ist ein Gut fremd, wenn es zumindest wirtschaftlich nicht zum freien Vermögen des Täters gehört. Dies gilt auch für das Tatbestandsmerkmal der "Zueignung", die alle Handlungen umfasst, mit denen der Täter das (im erwähnten Sinn) fremde Gut zumindest zeitweilig in das eigene Vermögen oder in das eines Dritten überführt.