JudikaturJustizRS0115356

RS0115356 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 2012

Wird mit einer Marke im Internet geworben und richtet sich die Werbung (auch) an österreichische Internetnutzer, so ist jedes österreichische für die Verletzungsklage des Markeninhabers sachlich zuständige Gericht auch örtlich zuständig, so dass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist.

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