Spruch Den Revisionen wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.643 (darin S 940,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrt restliche 1,159.343,84 S sA als Gesamtbetrag für nicht ausbezahlte Infrastrukturkosten und Differenzbeträge aus der Abrechnung der Fernostreisen. Sie bestritt die Anwendbarkeit der Reisegebührenvorschrift auf Auslandsreisen als vertragswidrig. Sie habe all…
Rechtliche Beurteilung Beide Revisionen sind nicht berechtigt. Zur Revision der Klägerin: Nach den Feststellungen kaufte die Klägerin, um die Kosten ihrer Auslandsreisen und der Infrastrukturkosten mangels Vorauszahlung derselben durch die beklagte Partei zu decken, den entsprechenden Dollarbetrag zu einem Schillingwec…