Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der beklagten Partei, den Vereinigten Staaten von Amerika, S 638.596,41 sA und bringt vor, sie sei Angestellte der Botschaft der beklagten Partei in Wien und es treffe sie aufgrund der exterritorialen Stellung des Dienstgebers gemäß §…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der Klägerin ist aus dem genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Die Revisionsrekurswerberin bringt im Wesentlichen wie in ihrem Rekurs vor, der vom Rekursgericht bereits ausführlich und zutreffend erledigt wurde. Neue Gesichtspunkte vermag die Klägerin nicht aufzuzeig…