Spruch Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert , dass die Entscheidung wie folgt zu lauten hat: „Der Antrag, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung der V…
Text Begründung: Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der K***** GmbH Co KG, die seit 1997 unter der Bezeichnung „Steirer Parkett" Parkettböden in Deutschland, Österreich, in der Schweiz und in 27 weiteren Ländern vertrieb. 1997 ließ die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Domain steirerparkett.at …
Rechtliche Beurteilung Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt. 1. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf ihre Rechte an der Wortbildmarke „Steirer Parkett, das Original". Die Beklagten halten dem entgegen, dass „Steirer Parkett" für die von der Klägerin angebotenen Waren und Dienstl…