RS0115143 – OGH Rechtssatz
RS0115143 – OGH Rechtssatz
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Selbst dann, wenn der Abberufung des Geschäftsführers und seiner Entlassung aus dem Anstellungsverhältnis dieselben Vorgänge zugrunde liegen beziehungsweise sie in einem unmittelbaren sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen, ist für die Abwicklung des Geschäftsführerdienstvertrags des nicht mehr amtierenden GmbH-Geschäftsführers ein verbliebener oder ein neu bestellter Geschäftsführer zuständig. Einer Beschlussfassung der Generalversammlung für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses bedarf es in diesem Fall nicht.