JudikaturJustizRS0115095

RS0115095 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2001

Der Regreßanspruch des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, der aufgrund des Multilateralen Garantieabk 1991 Zahlung an einen ausländischen Versicherer leistet, ist nach österreichischem Recht zu beurteilen. Die Rechtsnatur, also der Bestand der übergegangenen Forderung (hier: Schadenersatz), ist nach dem für die Entstehung maßgeblichen Recht gesondert zu beurteilen.