JudikaturJustizRS0115063

RS0115063 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2009

Die Verwendung eines Namens für eine Internet Domain beeinträchtigt die berechtigten Interessen des Trägers der diesen Namen tragenden Institution, wenn auf der dazugehörigen Website "Insider-Informationen" dieser Institution angeboten werden, die den Bruch der Amtsverschwiegenheit nahelegen ("rechnungshof.com", "rechnungshof.org", "rechnungshof.net").

Entscheidungen
3