JudikaturJustizRS0114979

RS0114979 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Februar 2001

Nur wenn eine (Vaterschaftsfeststellungsklage) Klage im Heimatland des Staatsoberhauptes dem (außerehelichen) Kind versperrt und abgeschnitten wäre, würden die grundrechtlichen Aspekte jene des Völkerrechtes überlagern und damit eine Exemtion kraft Immunität allenfalls verdrängen (können). Nur in einem solchen Falle könnte für die Klägerin in einem derartigen Verfahren aus menschenrechtlichen Justizgewährleistungspflichten ein Anspruch auf gerichtliche Entscheidung resultieren, hinter dem die Immunitätsregeln unter Umständen zurückzutreten hätten.