JudikaturJustizRS0114972

RS0114972 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 2018

Für die Dauer der Kündigungsfrist nach § 20 Abs 2 AngG sind nur die im Angestelltenverhältnis beim selben Dienstgeber zurückgelegten Zeiten maßgeblich.

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