RS0114969 – OGH Rechtssatz
RS0114969 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Klärt Rechtsnachfolger den Vertragspartner des Vorgängers nicht über den eingetretenen Wechsel in der Person des Rechtsträgers auf, sodass Ansprüche des Vertragspartners gegen den Rechtsvorgänger verjähren, hat er sich, um den Schaden zu ersetzen, so behandeln zu lassen, als wäre er der für die Ansprüche des Klägers zuständige Rechtsträger.