JudikaturJustizRS0114969

RS0114969 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. April 2001

Klärt Rechtsnachfolger den Vertragspartner des Vorgängers nicht über den eingetretenen Wechsel in der Person des Rechtsträgers auf, sodass Ansprüche des Vertragspartners gegen den Rechtsvorgänger verjähren, hat er sich, um den Schaden zu ersetzen, so behandeln zu lassen, als wäre er der für die Ansprüche des Klägers zuständige Rechtsträger.