RS0114968 – OGH Rechtssatz
RS0114968 – OGH Rechtssatz
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Als haftungsbegründend kann es bei Schadenersatzforderungen nicht genügen, dass der Übernehmer nur ganz allgemein auf Grund der Lebenserfahrung damit rechnen muss, es könnten (aufgrund der Art des übernommenen Unternehmens und der mit dessen Betrieb gewöhnlich verbundenen Risiken) im Zeitpunkt der Übernahme Ansprüche gegen den Betriebsinhaber bestehen; zu verlangen ist vielmehr die Kenntnis (oder fahrlässige Unkenntnis) des anspruchsbegründenden Sachverhalts in seinen Grundzügen, der Person des Geschädigten und des Umstands, dass diese ihr angeblich zustehende Ansprüche geltend macht.