RS0114940 – OGH Rechtssatz
RS0114940 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH hat vor der Anmeldung eines Gesellschafterwechsels die formelle und materielle Richtigkeit des Übertragungsaktes und seine Rechtswirksamkeit zu prüfen. Dem Geschäftsführer ist der Gesellschafterwechsel zumindest glaubhaft zu machen.