RS0114899 – OGH Rechtssatz
RS0114899 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Auch ältere, im Ausland noch nie registriert gewesene oder schon einmal registrierte, aber aus dem Register wieder gelöschte Seeschiffe, können im Inland erstmalig mit der Beweiserleichterung des zweiten Abschnitts der Registerordnung angemeldet werden.