JudikaturJustizRS0114893

RS0114893 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2001

Das Schiffsregister ist teilweise mit dem Grundbuch und dem Handelsregister (Firmenbuch) vergleichbar, teilweise unterscheidet es sich von diesen Registern. Es ist zugleich Flaggenregister, Handelsregister und Hypothekenbuch und erfüllt einen Doppelzweck. Es dient einerseits im öffentlichen Interesse der Kundmachung des Flaggenrechts (der "Staatsbürgerschaft" des Schiffes) und andererseits der Kundmachung privater Rechtsverhältnisse. Die Eintragung privater Rechtsverhältnisse löst die Vermutung der Richtigkeit der Eintragung aus. Das Schiffsregister genießt öffentlichen Glauben. Der Erwerb des Eigentums am Schiff findet außerhalb des Schiffsregisters nach materiellem Recht statt. Die Eintragung des Eigentümers ist nicht rechtsbegründend, sondern nur deklarativ.