JudikaturJustizRS0114891

RS0114891 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2001

Durch die §§ 19 und 28 SchiffsregisterO, die für die Anmeldungspflichten bei der Registrierung eines Seeschiffs die Verhängung von Ordnungsstrafen, das Höchstmaß der Strafe und die Möglichkeit der Wiederholung der Ordnungsstrafe (Letzteres ist aus der Limitierung der Höhe der "einzelnen" Strafe ableitbar) sowie als letztes und schärfstes Sanktionsmittel die Zurückweisung des Eintragungsgesuchs vorsehen, ist das erstinstanzliche Verfahren zur Durchsetzung von Anmeldungspflichten mit Beugemitteln, die wie im Firmenbuchverfahren auch repressiven Charakter haben, ausreichend determiniert.