RS0114890 – OGH Rechtssatz
RS0114890 – OGH Rechtssatz
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1. In Seeregistersachen gelten für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des AußStrG. Die Rechtsmittelvorschriften der SchiffsregisterO (§§ 75 - 90) haben ihre Wirkung nach Art VIII StGBl 1945/188 verloren.
2. Das Ordnungsstrafenverfahren regelt § 19 SchiffsregisterO. Trotz des Verweises auf die Verfahrensbestimmungen der §§ 132 bis 139 FGG sind diese infolge der Aufhebung des FGG durch das FBG auch im Seeschiffsregisterverfahren nicht mehr anwendbar.