JudikaturJustizRS0114889

RS0114889 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2001

Die Festsetzung des Entschädigungsanspruches für Krankenpflegeschüler ist nicht als hoheitlicher Akt anzusehen. Beim Entschädigungsanspruch des § 11 Abs 3 KrPflG handelt es sich nicht um einen im öffentlichen Recht begründeten Anspruch. Wenngleich der Gesetzgeber die Festsetzung der Höhe dem Rechtsträger der Krankenpflegeschule überlässt, kann dieser aus dieser Bestimmung nicht für sich in Anspruch nehmen, jederzeit für bestehende Ausbildungsverhältnisse bereits festgesetzte Entschädigungen einseitig herabzusetzen, weil aus der Bestimmung des § 11 Abs 3 KrPflG keine Befugnis zum Eingriff in bestehende Ausbildungsverhältnisse zu ersehen ist.