JudikaturJustizRS0114887

RS0114887 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2002

Bei der Beurteilung des Stillschweigens sowie von Unterlassungen wird im Bereich des rechtsgeschäftlichen Handelns ein strenger Maßstab angelegt. Dies gilt umso mehr für die Beurteilung schlüssiger Gerichtsentscheidungen. Die bloße Untätigkeit des Gerichts lässt auf seinen Entscheidungswillen ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Schlüsse zu.

Entscheidungen
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