JudikaturJustizRS0114840

RS0114840 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2001

Gemäß § 285d Abs 1 Z 2 iVm § 285c Abs 1 und § 344 Satz drei StPO kann eine sich auf die im § 345 Abs 1 Z 1 bis 5, 10a und 13 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe stützende Beschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen werden, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen darauf zielenden Antrag stellt und der Oberste Gerichtshof einstimmig erachtet, dass die Beschwerde, ohne dass es einer weiteren Erörterung bedarf, als offenbar unbegründet zu verwerfen sei.

In einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung wird nur über prozessordnungsgemäß ausgeführte Rügen nach § 345 Abs 1 Z 6 bis 10, 11, 12 und 12a StPO entschieden.