JudikaturJustizRS0114810

RS0114810 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2001

Darf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Firma auch ohne Zustimmung des namensgebenden Gesellschafters weiterführen, wenn die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an Dritte veräußern und auf diese Weise das Unternehmen übertragen, kann es der Gesellschaft auch nicht verwehrt sein, selbst das Unternehmen mit dem Recht auf Firmenfortführung zu veräußern, weil es keinen Unterschied macht, ob die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an Dritte veräußern oder die GmbH das Unternehmen an diese. Umsomehr ist dem Masseverwalter im Konkurs der Gesellschaft der Gebrauch der Firma (beziehungsweise von Firmenbestandteilen) beschränkt auf den Verkauf der Konkursware zu gestatten.