JudikaturJustizRS0114752

RS0114752 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2003

Dem Arbeitgeber steht lediglich zur Erzwingung von Aufklärungen über dienstliche Vorkommnisse (Überprüfung der Leistungsberichte), die mit der Entgeltberechnung nicht in einem konditionalen Pflichtenzusammenhang stehen, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Es verstößt geradezu gegen die Grundwertungen des Arbeitsrechts, einen (teilweisen) Verzicht auf Arbeitnehmerrechte durch "Retorsion" zu erzwingen. Selbst wenn ein Zurückbehaltungsrecht vertraglich vereinbart ist, vermag dieses die relativ zwingende Fälligkeitsbestimmung des § 1154 Abs 3 ABGB nicht zu umgehen. Dem Arbeitgeber steht selbst bei nicht ordnungsgemäßer Erbringung der Arbeitsleistung ein Entgeltrückbehaltungsrecht nicht zu.

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