RS0114744 – OGH Rechtssatz
RS0114744 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist mit dem schwerst einschlägig getrübten Vorleben der Angeklagten, der Beschäftigungslosigkeit und insbesondere mit dem äußerst professionellen Vorgehen logisch einwandfrei und hinlänglich begründet.