JudikaturJustizRS0114744

RS0114744 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2019

Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist mit dem schwerst einschlägig getrübten Vorleben der Angeklagten, der Beschäftigungslosigkeit und insbesondere mit dem äußerst professionellen Vorgehen logisch einwandfrei und hinlänglich begründet.

Entscheidungen
7