JudikaturJustizRS0114609

RS0114609 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 2007

Die in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Klagsanmerkung kann nicht gegen den Rechtsnachfolger des Beitragsschuldners im Miteigentum und Wohnungseigentum erfolgen. Der Beitragsschuldner muss im Zeitpunkt der Klage und des Antrags auf Klagsanmerkung (der Überreichung dieser Rechtsschutzanträge bei Gericht) noch grundbücherlicher Eigentümer des latent mit dem Vorzugspfandrecht belasteten Anteils sein. Den Erwerber trifft die mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG bezweckte Sachhaftung für Beitragsschulden des Veräußerers nur dann, wenn der Forderungsberechtigte sein Vorzugspfandrecht - den Vorgaben des § 13c Abs 4 WEG entsprechend - schon vor Verbücherung seines Eigentums ausnützbar gemacht hat.

Entscheidungen
5