RS0114604 – OGH Rechtssatz
RS0114604 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen. Die Formvorschrift des Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ erster Fall kann auch durch getrennte Schriftstücke erfüllt werden. Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ kennt als eine Möglichkeit der Erfüllung der Form auch die schriftliche Bestätigung einer mündlich getroffenen Vereinbarung, wobei es ohne Bedeutung ist, welche Partei die mündlich getroffene Gerichtsstandsvereinbarung bestätigt.