JudikaturJustizRS0114575

RS0114575 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2007

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Grunderfordernis der Verwirklichung einer fahrlässigen Körperverletzung des § 88 StGB - vorliegend nach dessen Abs 1 und Abs 4 erster Fall - ein im Sinne dieses Deliktstypus objektiv sorgfaltswidriges Verhalten. Darunter ist ganz allgemein ein Verhalten zu verstehen, welches bereits im Zeitpunkt seiner Vornahme die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines anderen objektiv befürchten lässt und dabei den Bereich des vom Recht tolerierten Risikos überschreitet (deliktstypisch sozial inadäquat gefährliches Verhalten). Demnach schließt ein Verhalten, welches sich im Rahmen des erlaubten Risikos bewegt, schon die Zurechnung zum objektiven Tatbestand aus. Ein PKW-Lenker, der im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von 48 km/h an einem im Haltestellenbereich stehenden, nicht zum Transport von Kindern (Schulkindern) gekennzeichneten Omnibus unter Einhaltung eines Seitenabstandes von 1,5 m links vorbeifährt und mit einem vor dem Omnisbus hervorkommenden, die Fahrbahn zügig querenden zwölfjährigen Kind kollidiert und es dadurch schwer verletzt, handelt, sofern die sonstigen Umstände (Fahrbahnverhältnisse und Sichtverhältnisse, Eigenschaften von Fahrzeug und Lenker, Verkehrstafeln und Hinweistafeln etc) nicht die Wahl einer (geringeren) solchen Geschwindigkeit erfordern, welche einen Anhalteweg ermöglicht, der aus 48 km/h unter optimalen Voraussetzungen erzielbar ist, im Rahmen des erlaubten Risikos und damit objektiv nicht sorgfaltswidrig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Vertrauensgrundsatz nach § 3 StVO auch auf nicht wahrnehmbare Personen erstreckt und ein im Haltestellenbereich stehender Bus für sich allein keine unklare Verkehrssituation darstellt.

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