JudikaturJustizRS0114545

RS0114545 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2005

Nach § 13 Abs 2 ZustG darf bei Zustellungen durch Organe der Post auch an eine dieser gegenüber zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen worden ist.

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