Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. …
Text Begründung: Die beklagte Partei hat ihr Büro im Gebäude einer oberösterreichischen Bezirkshauptmannschaft und hat in deren Einlaufstelle ein eigenes Postfach, das von dem dort jeweils tätigen Landesbediensteten betreut wird. Dieser übernimmt auch Rückscheinbriefe, ohne über eine vom Obmann der bekl…
Rechtliche Beurteilung 1. Der Oberste Gerichtshof sprach bereits in der Entscheidung 5 Ob 2270/96a aus, nach § 13 Abs 2 ZustG dürfe bei Zustellungen durch Organe der Post auch an eine dieser gegenüber zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf…