JudikaturJustizRS0114541

RS0114541 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2006

Der Einrechnung gemäß § 142 Satz 2 ABGB unterliegen erbrechtliche, vertragliche aber auch öffentlich-rechtliche Zuwendungen nach dem Erblasser, zum Beispiel Pflichtteil, Leistungen aufgrund einer Lebensversicherung oder eine Waisenpension.

Entscheidungen
2