JudikaturJustizRS0114500

RS0114500 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2000

Vor der Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe ist dem Verurteilten die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe zuzustellen. Dazu hat das Gericht auch Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen anzustellen. Nur wenn solche von vornherein aussichtslos sind oder nach angemessener Zeit und entsprechendem Erhebungsaufwand erfolglos geblieben sind, ist das Gericht berechtigt, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen, ohne dass dem Verurteilten davor eine Zahlungsaufforderung zugestellt wurde. Ebenso kann von der Einschaltung der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes abgesehen werden, wenn von vornherein die Erfolglosigkeit einer Einbringung der Geldstrafe feststeht.