JudikaturJustizRS0114491

RS0114491 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2010

Gemäß § 114 Abs 1 StGB ist eine nach § 111 StGB tatbildliche Handlung gerechtfertigt, wenn der Täter hiedurch eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausübt. In Ausübung eines Rechts handelt unter anderem der Anzeiger eines Sachverhalts, der seiner Ansicht nach den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbehörde fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 86 Abs 1 StPO bzw § 13 Abs 1 AVG), sofern er nicht bewusst (also wider besseres Wissen) unwahre Angaben macht und die Schranken des Notwendigen einhält.

Die Rechtfertigung nach § 114 Abs 1 StGB setzt weder die Wahrheit der ehrenrührigen Behauptung oder Anschuldigung noch den guten Glauben des Anzeigers an die Richtigkeit seiner Angaben voraus; allein eine Anzeige wider besseres Wissen ist nicht gerechtfertigt.

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