Spruch Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Der Revision der klagenden Partei wird hingegen teilweise Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass die von der klagenden Partei Zug um Zug zu leistende Zahlung (unter Einschluss des bereits unangefochte…
Text Entscheidungsgründe: Aus Anlass ihrer Eheschließung vereinbarten die Streitteile 1967 eine das gesamte Vermögen umfassende, bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft. Die Beklagte wurde als Hälfteeigentümerin des vom Kläger eingebrachten landwirtschaftlichen Betriebs bestehend aus den Lieg…
Rechtliche Beurteilung Beide Revisionen sind zulässig. Die Revision des Klägers ist teilweise berechtigt, jene der Beklagten ist nicht berechtigt. Zweck der Gütergemeinschaft unter Lebenden ist die Zusammenlegung der Güter zur Erleichterung der Eheführung (Koziol/Welser II10, 214). Jeder Ehegatte erhält Miteigentum am G…